§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Landesarbeitskreis Berufsnot junger Menschen in Niedersachsen“ LAK Berufsnot. Er hat seinen Sitz in Hannover.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar mildtätige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige
hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck- und Ziel
Zweck des Vereins ist die Bildung einer Plattform für den überregionalen Erfahrungsaustausch zu allgemeinen Themen der Arbeits- und Sozialpolitik, der Jugendarbeitslosigkeit,
Jugendhilfe und Jugendberufshilfe und der Beruflichen Bildung in Niedersachsen.
- (1) Er ist Multiplikator, Sprachrohr und Interessenvertretung für die in den Mitgliedseinrichtungen mitwirkenden arbeitslosen jungen Menschen und Mitarbeiter/innen und Träger.
- (2) Er unterhält Kontakte zu Politikern, Regierungs- und Verwaltungsstellen, Verbänden, Gewerkschaften und anderen Einrichtungen und Personen, die im gleichen Themenfeld arbeiten und betreibt gezielte Netzwerkarbeit.
- (3) Vertreterinnen und Vertreter des LAK Berufsnot nehmen teil an Planungen zu landesweiten nationalen und internationalen Programmen für arbeitslose junge Menschen sowie an kooperativ durchgeführten Tagungen und Veranstaltungen zum Problemfeld Jugendarbeitslosigkeit.
- (4) Er führt für die Mitglieder Veranstaltungen zu aktuellen Themen der Jugendberufshilfe, beruflichen Bildung, Jugend-, Arbeitsmarkt- und Sozialpolitik durch.
- (5) Weitere Aufgabenfelder sind:
- Er betreibt Öffentlichkeitsarbeit.
- Er organisiert notwendige Fort- und Weiterbildungen im engen Zusammenwirken mit seinen Mitgliedern.
- Er unterstützt Mitglieder bei nationalen und europäischen bzw. trans-nationalen Projekten.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt (siehe § 3).
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Verein mitarbeiten möchte.
(4) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und
unterstützen möchte.
(5) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise, um den Verein verdient gemacht haben. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung
erforderlich.
§ 5 Beiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und Umlagen ist die jeweils gültige „Beitragsordnung“ maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
Er ist nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 7 Ausschluss eines Mitgliedes
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet - abgesehen vom Fall des Zahlungsverzuges gemäß § 5 - stets die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Ein Mitglied kann
ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereines vorsätzlich oder grob fahrlässig erheblich zuwiderhandelt. Der Ausschließungsantrag ist dem Mitglied mindestens zwei
Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der der Ausschluss beschlossen werden soll, unter Mitteilung der wesentlichen Gründe in Durchschrift zuzuleiten. Das Mitglied ist auf die
Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hinzuweisen. Eine solche ist in der Versammlung zu verlesen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss weitere Organe bilden.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wähl aus seinen Reihen in seiner konstituierenden Sizung die zu besetzenden Äter, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv und passiv vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. § 28 BGB bleibt unberührt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der vertretungsbefugte Vorstand bleibt jedoch in
jedem Falle solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung und kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin bestellen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ des Vereins.
(2) Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt.
In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu bewirken.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Ihr muss die Tagesordnung beigefügt sein.
(5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Vorstandswahlen sind grundsätzlich
schriftlich und geheim abzustimmen.
(7) Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Für einen satzungsändernden Beschluss ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte
der Mitglieder und eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich. Ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht die Hälfte der Mitglieder erschienen, können auf der zum nächsten
Termin einzuberufenden Mitgliederversammlung die dort anwesenden Mitglieder mit der Drei-Viertel-Mehrheit die Satzungsänderung beschließen.
(8) Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Wahl der peronellen Zusammensetzung des Vorstandes;
- Entlastung des Vorstandes;
- Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre
- Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung ist das Gremium für grundsätzliche Entscheidungen.
§ 11 Kassenrevision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer. Diese haben die Kasse und Rechnungsbelege zu prüfen und jährlich in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu
berichten. Sie sind jeder Zeit zur Kassenrevision berechtigt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden
für 2 Jahr gewählt.
§ 12 Auflösung des Vereines
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen.
(2) Der Beschluss zur Auflösung des Vereines bedarf einer 3/4 - Mehrheit. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung.
(3) Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.
§ 13 Mitgliedschaftsrechte
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Maßnahmen und Veranstaltungen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 14 Mitgliedschaftspflichten
(1) Jedes Mitglied ist zur Entrichtung der Beiträge gemäß § 5 verpflichtet. Bei erhöhtem, unvorhergesehenem Finanzbedarf kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einmaliger
Umlagen beschließen, wenn dies in der mitgeteilten Tagesordnung angekündigt war.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit schadet.
Hannover, den 20. August 2009
geändert am 04.11.2009