Wer wir sind
Aufgaben und Ziele
Der LAK Berufsnot junger Menschen (LAK) ist seit 1976 – und seit 16.10.2009 als eingetragener Verein (Amtsgericht Hannover Nr.: NZS 81 AR 1757/09) tätig.
Übergeordnetes Ziel ist die Förderung und Unterstützung von wirtschaftlich und sozial benachteiligten jungen Menschen.
Historisch hat sich der LAK auch mit der Organisation von Bildungsveranstaltungen für Jugendliche insbesondere in Projekten zur internationalen Begegnung beschäftigt.
Mittlerweile ist die Aufgabe der Interessensvertretung für junge Menschen in Jugendwerkstätten und anderen Angeboten der Jugendhilfe und Jugendberufshilfe in den Vordergrund gerückt.
Insbesondere Jugendwerkstätten sind ein wichtiger Beitrag für mehr Bildungsgerechtigkeit und Chancengleichheit für benachteiligte junge Menschen, die aus dem regulären Bildungssystem rausgefallen sind oder drohen herauszufallen.
Ziel der Jugendwerkstätten ist es, mit den Teilnehmenden eine sinnvolle und realisierbare Anschlussperspektive zu entwickeln
Der LAK
- organisiert berufliche Fachveranstaltungen für Multiplikatoren der Jugendberufshilfe und führt diese durch. Die Veranstaltungen sind: Austausch und Workshops zu beruflichen Fachthemen, Informationsveranstaltungen, Podiumsdiskussionen mit politischen Vertreter*innen. Fachpersonal und Vertreter*innen aus Wissenschaft und Politik, Vorstellen von berufsbezogenen Studien …
- organisiert fachliche Austausche für Mitarbeiter*innen in der Jugendberufshilfe zu herausfordernden Themen im beruflichen Alltag. Ziel dieser beruflichen Weiterbildung ist die Qualitätsverbesserung der Arbeit mit benachteiligten jungen Menschen.
- bietet Organisation bzw. Unterstützung und Förderung von interaktiven Treffen und Aktivitäten zwischen Jugendlichen und Mitarbeiter*innen aus verschiedenen Projekten der Mitglieder zur Förderung sozialer Teilhabe, sozialer Kompetenzen, Kultur und gemeinsamer Kommunikation und Freizeitangeboten.
- ist Multiplikator, Sprachrohr und Interessenvertretung für die in den Mitgliedseinrichtungen mitwirkenden jungen Menschen. Er unterhält Kontakte zu Politikern, Regierungs- und Verwaltungsstellen, Verbänden, Gewerkschaften und anderen Einrichtungen und Personen, die sich gezielt für Jugendhilfe einsetzen.
Der Vorstand
Postalisch erreichen Sie die Vorstandsmitglieder über die Adresse des LAK:
LAK-Geschäftsstelle
Werk-statt-Schule e.V.
Roschersburg 2+4
30657 Hannover
- Sigrid Kleiß - 1. Vorsitzende
- Julia Adler - 2. Vorsitzende
- Anke Jarehed - Kassenwartin
- Natascha Surace - Schriftführerin
- Andrea Kohl - Beisitzerin
Mitglied werden
Aufnahmeanträge
- Aufnahmeantrag für Einzelpersonen – Wenn Sie als Einzelperson Mitglied des LAK Berufsnot werden möchten, ist dies der richtige Antrag.
- Aufnahmeantrag für Einrichtungen – Möchten Sie als Einrichtung bei uns Mitglied werden, dann ist dies der richtige Antrag für Sie.
- Antrag für Förderer – Sie können auch Fördermitglied bei uns werden. Ist dies Ihr Wunsch, füllen Sie bitte diesen Antrag aus.
Spenden
Sie möchten den LAK Berufsnot unterstützen, ohne Mitglied zu werden? Gerne können Sie uns etwas spenden:Bankverbindung
LAK Berufsnot e.V.
Stadtsparkasse Hannover
Kto: 900 444 282
BLZ: 250 501 80
IBAN: DE07 2505 0180 0900 4442 82
BIC: SPKHDE2H
Steuerliche Absetzbarkeit
Mitgliedsbeitrag und Spenden sind (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.(n)4 AO) durch Bescheinigung des Finanzamtes Hannover-Nord ab 01.01.2011 als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannt.
Unsere Satzung
Satzung des LAK Berufsnot e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Landesarbeitskreis Berufsnot junger Menschen in Niedersachsen“ LAK Berufsnot. Er hat seinen Sitz in Hannover.
(2) Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält er den Zusatz „e.V.“
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Vereinszweck- und Ziel
Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung von wirtschaftlich und sozial benachteiligten Jugendlichen (Jugendhilfe). Zur Erreichung dieses Ziels führt er unter anderem folgende Maßnahmen durch:
Organisation und Durchführung von Bildungsveranstaltungen für Jugendliche.
Organisation und Durchführung von Freizeitaktivitäten für Jugendliche.
Organisation und Durchführung von Projekten zur internationalen Begegnung von Jugendlichen.
Interessenvertretung für arbeitslose junge Menschen.
Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, die der Kommunikation dienen (z. B. interaktive Treffen zwischen Jugendlichen und Mitarbeitern aus verschiedenen Projekten).
Beschaffung von öffentlichen und privaten Fördergeldern zur Durchführung von Veranstaltungen und Projekten.
Der Verein ist Multiplikator, Sprachrohr und Interessenvertretung für die in den Mitgliedseinrichtungen mitwirkenden arbeitslosen jungen Menschen sowie deren Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Träger. Er unterhält Kontakte zu Politikern, Regierungs- und Verwaltungsstellen, Verbänden, Gewerkschaften und anderen Einrichtungen und Personen, die sich gezielt für Jugendhilfe einsetzen. Die Integration ausländischer Bürger ist in jeder Beziehung zu fördern.
§ 4 Mitglieder
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt (siehe § 3).
(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die im Verein mitarbeiten möchte.
(4) Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.
(5) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise, um den Verein verdient gemacht haben. Hierzu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 5 Beiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und Umlagen ist die jeweils gültige „Beitragsordnung“ maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 6 Austritt
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Auflösung oder Tod. Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende möglich. Das ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.
§ 7 Ausschluss eines Mitgliedes
Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet – abgesehen vom Fall des Zahlungsverzuges gemäß § 5 – stets die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Vereines vorsätzlich oder grob fahrlässig erheblich zuwiderhandelt. Der Ausschließungsantrag ist dem Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung, in der der Ausschluss beschlossen werden soll, unter Mitteilung der wesentlichen Gründe in Durchschrift zuzuleiten. Das Mitglied ist auf die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme hinzuweisen. Eine solche ist in der Versammlung zu verlesen.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann durch einfachen Mehrheitsbeschluss weitere Organe bilden.
§ 9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand wählt aus seinen Reihen in seiner konstituierenden Sitzung die zu besetzenden Ämter, bestehend aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich aktiv und passiv vom 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten. § 28 BGB bleibt unberührt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der vertretungsbefugte Vorstand bleibt jedoch in jedem Falle solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(4) Der Vorstand erarbeitet eine Geschäftsordnung und kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer/ eine Geschäftsführerin bestellen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das beschlussfassende Organ des Vereins.
(2) Sie ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist zusätzlich einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt. In diesem Fall hat der Vorstand die Einberufung unverzüglich innerhalb von sechs Wochen nach Antragstellung zu bewirken.
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Ihr muss die Tagesordnung beigefügt sein.
(5) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
(6) Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von einem Drittel der Stimmberechtigten jedoch in schriftlicher und geheimer Abstimmung. Vorstandswahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim abzustimmen.
(7) Ein Beschluss ist zustande gekommen, wenn er die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Für einen satzungsändernden Beschluss ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und eine Drei-Viertel-Mehrheit erforderlich. Ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht die Hälfte der Mitglieder erschienen, können auf der zum nächsten Termin einzuberufenden Mitgliederversammlung die dort anwesenden Mitglieder mit der Drei-Viertel-Mehrheit die Satzungsänderung beschließen.
(8) Zu den hauptsächlichen Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
– Wahl der personellen Zusammensetzung des Vorstandes;
– Entlastung des Vorstandes;
– Wahl von zwei Kassenprüfern für zwei Jahre
– Beschlussfassung über den Vereinshaushalt, über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
– Die Mitgliederversammlung ist das Gremium für grundsätzliche Entscheidungen.
(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von 4 Wochen nach Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem/der Protokollführer/Protokollführerin unterzeichnet. Das Protokoll wird per E-Mail an alle Mitglieder versendet und kann in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 11 Kassenrevision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens 2 Kassenprüfer. Diese haben die Kasse und Rechnungsbelege zu prüfen und jährlich in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten. Sie sind jeder Zeit zur Kassenrevision berechtigt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden für 2 Jahr gewählt.
§ 12 Auflösung des Vereines
(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung beschließen.
(2) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 – Mehrheit.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Corvinus-Stiftung (unselbstständige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts in der Trägerschaft der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (Jugendbildungsarbeit) zu verwenden hat.
§ 13 Mitgliedschaftsrechte
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Maßnahmen und Veranstaltungen des Vereins zu benutzen und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 14 Mitgliedschaftspflichten
(1) Jedes Mitglied ist zur Entrichtung der Beiträge gemäß § 5 verpflichtet. Bei erhöhtem, unvorhergesehenem Finanzbedarf kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einmaliger Umlagen beschließen, wenn dies in der mitgeteilten Tagesordnung angekündigt war.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines in der Öffentlichkeit schadet.
Hannover, den 18. September 2014